Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 521Paragraph 521
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 521. Aktenzeichen.Paragraph 521, Aktenzeichen.
Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im § 520 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im § 520 Abs. 1 angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im Paragraph 520, Absatz eins, genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im Paragraph 520, Absatz eins, angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).
Anmerkung
1. Die im § 520 Abs. 1 Geo nicht genannten Richteramtsanwärter sind der Personengruppe der Richter zuzuzählen.
2. Für die Eignungsausbildungsteilnehmer, die im § 520 Abs. 1 Geo nicht angeführt sind, empfiehlt sich die Nummer 11.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004366
Alte Dokumentnummer
N1195111753S