Rechtstracker.at

§ 521 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 521 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 52101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 521

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 521, Aktenzeichen.

Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im Paragraph 520, Absatz eins, genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im Paragraph 520, Absatz eins, angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).

Anmerkung

1. Die im § 520 Abs. 1 Geo nicht genannten Richteramtsanwärter sind der Personengruppe der Richter zuzuzählen.
2. Für die Eignungsausbildungsteilnehmer, die im § 520 Abs. 1 Geo nicht angeführt sind, empfiehlt sich die Nummer 11.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004366

Alte Dokumentnummer

N1195111753S