Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 523Paragraph 523
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
14. Kapitel.
Geschäftsbehelfe, die in allen Abteilungen (Anm.: jetzt: Geschäftsabteilungen), verwendet werden.
Namenverzeichnisse.
§ 523.Paragraph 523,
(1)Absatz eins,Namenverzeichnisse sind, abgesehen von den an anderen Stellen getroffenen Bestimmungen, zu führen: zum E-Register nach GeoForm. Nr. 124, dann zu den Registern S, Sa, L, T (und zwar getrennt nach den Namen der für tot zu Erklärenden und nach den Namen der Antragsteller) und R (nach den Namen der Rechtsmittelwerber) sämtliche nach GeoForm. Nr. 94.
(2)Absatz 2,Die Namenverzeichnisse sind für jede Gerichtsabteilung abgesondert zu führen; doch kann bei kleinen Gerichten der Vorsteher eine Zusammenlegung anordnen.
(3)Absatz 3,Die Namenverzeichnisse sind für eine angemessene Reihe von Jahren in starken Bänden anzulegen; die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben. Wenn ein neuer Band in Benützung genommen wird, was nur am Jahresbeginne geschehen soll, sind Eintragungen in den früheren Band unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Eintragung ins Namenverzeichnis ist sogleich bei Anfall der Sachen vorzunehmen und im Register auf einfache Weise ersichtlich zu machen.
(5)Absatz 5,Sind an einer Sache in gleicher Parteienrolle mehrere Personen als Mitbeklagte, Mitbeschuldigte usw. beteiligt, so ist jede dieser Personen besonders einzutragen. In diesem Fall und wenn infolge besonderer Bestimmungen der Geschäftsverteilung gewisse Sachen in anderen Abteilungen geführt werden, als es bei der Anwendung der reinen Buchstabenverteilung der Fall wäre, zum Beispiel bei Oppositionsklagen, Widerklagen usw., dann beim Bestande von Fachabteilungen ist dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Namen auch in das Namenverzeichnis der Abteilung aufgenommen werden, deren Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens begründet wäre. Dasselbe gilt, wenn eine Abtretung an die zuständige Abteilung unterbleibt.
Anmerkung
Namenverzeichnisse werden in allen bereits auf ADV umgestellten Registern automationsunterstützt geführt. Die auf händisch geführte Register abgestellten Vorschriften des § 523 Geo sind für ADV-Register gegenstandslos. Es gelten statt dessen die jeweiligen Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz.
Zu Abs. 2: Alle ADV-Namenverzeichnisse werden für jede ,,Geschäftsabteilung'' abgesondert geführt.
Zu Abs. 3: Am Beginn jedes Jahres (Stichtag 31.12. des Vorjahres) wird das gesamte Namenverzeichnis in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt und den jeweiligen Gerichten übermittelt. Eine Ausfertigung enthält alle Fälle des Gerichts, eine zweite ist nach Geschäftsabteilungen des Gerichts getrennt. Im ausgedruckten Namenverzeichnis sind jene Fälle enthalten, die entweder am Jahresende noch nicht erledigt waren oder im abgelaufenen Jahr verändert wurden. Die Namenverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.
Wenn es der Umfang erlaubt, sind sie in Heftmappen abzulegen, bei höherer Seitenzahl sind sie binden zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004368
alte Dokumentnummer
N1195111755S