Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 525Paragraph 525
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 525. Karteien.Paragraph 525, Karteien.
(1)Absatz eins,Wenn ein Namenverzeichnis, das Pfändungsregister, das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen oder ein sonstiger Geschäftsbehelf in der Form einer Kartei geführt wird, gilt folgendes:
(2)Absatz 2,Die Kartei hat aus steifen Karten zu bestehen und ist in Kästchen oder Laden unterzubringen, die so geräumig sind, daß der Zuwachs mehrerer Jahre aufgenommen werden kann. In der Kartei sind Stellvorrichtungen anzubringen, um die Karten stehend zu reihen.
(3)Absatz 3,Die Karten sind, und zwar auch innerhalb der Abteilungen und Unterabteilungen, streng nach dem Alphabet zu reihen. Die Kartei darf nur den für ihre Ordnung verantwortlichen Bediensteten zugänglich sein.
Anmerkung
Gegenstandslos für automationsunterstützt geführte Namenverzeichnisse und sonstige automationsunterstützt geführte Geschäftsbehelfe.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004370
alte Dokumentnummer
N1195111757S