Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 530Paragraph 530
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 530. Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch).Paragraph 530, Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch).
Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.
Anmerkung
Seit Umstellung des Grundbuchs auf ADV sind Fristen, deren Ablauf der Fachdienst im Grundbuch von amtswegen zu überwachen hat, gemäß §§ 452 Z 7 und 453 Abs. 1 Geo im ADV-Tagebuch einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004375
Alte Dokumentnummer
N1195111762S