Rechtstracker.at

§ 531 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 531 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 53101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 531

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verwendung des Fristenvormerkes.

Paragraph 531, a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren.

  1. Absatz eins,In den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:
    1. Ziffer eins
      die Entfertigung der großjährig Anmerkung, jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (Paragraph 131, Ziffer 9,) vorzumerken;
    2. Ziffer 2
      die Vorlage der nach Paragraphen 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;
    3. Ziffer 3
      der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;
    4. Ziffer 4
      die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach Paragraph 1335, ABGB. in Betracht kommt usw.
  2. Absatz 2,Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit Anmerkung, jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (Paragraphen 173, 251, ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft Anmerkung, jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.
  3. Absatz 3,Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel römisch eins. für Entfertigungen, römisch zwei. für Rechnungslegungen, römisch drei. für Sonstiges.
  4. Absatz 4,In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.
  5. Absatz 5,Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des Paragraph 55, e Absatz 3, AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (Paragraph 131, Ziffer 9,) im Fristenvormerk vorzumerken.

Anmerkung

Zu Abs. 1: 1. Für die Entfertigung ist die Führung eines Fristenvormerks im ADV-Register nicht notwendig; diese kann aufgrund einer vom Bundesrechenamt den Gerichten monatlich übermittelten Volljährigkeitsprüfliste erfolgen. Diese Prüfliste weist alle Fälle aus, in denen zumindest ein Minderjähriger volljährig wurde.
Zu Abs. 1: 2. § 203 AußStrG wurde durch Art. VII Z 10, BGBl. Nr. 403/1977 aufgehoben.
Zu Abs. 1: 3. Aufgrund einer Neuregelung der Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld in den §§ 230ff ABGB (BGBl. Nr. 403/1977) und in § 193 AußStrG überholt.
Zu Abs. 1: 4. Siehe Anmerkung zu § 531 Abs. 1 Z 3 Geo.
Zu Abs. 3: Infolge Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Zu Abs. 4: Infolge Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Zu Abs. 5: Gemäß Art. I Z 36 BGBl. Nr. 370/1982 statt § 55e AO nunmehr § 65 Abs. 3 Z 1 AO.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004376

alte Dokumentnummer

N1195111763S