Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 531Paragraph 531
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Verwendung des Fristenvormerkes.
§ 531. a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren.Paragraph 531, a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren.
(1)Absatz eins,In den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:
die Entfertigung der großjährig (Anm.: jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) vorzumerken;die Entfertigung der großjährig Anmerkung, jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (Paragraph 131, Ziffer 9,) vorzumerken;
die Vorlage der nach §§ 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;die Vorlage der nach Paragraphen 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;
der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;
die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach § 1335 ABGB. in Betracht kommt usw.die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach Paragraph 1335, ABGB. in Betracht kommt usw.
(2)Absatz 2,Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit (Anm.: jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (§§ 173, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft (Anm.: jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit Anmerkung, jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (Paragraphen 173, 251, ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft Anmerkung, jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.
(3)Absatz 3,Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel I. für Entfertigungen, II. für Rechnungslegungen, III. für Sonstiges.Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel römisch eins. für Entfertigungen, römisch zwei. für Rechnungslegungen, römisch drei. für Sonstiges.
(4)Absatz 4,In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.
(5)Absatz 5,Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des § 55 e Abs. 3 AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) im Fristenvormerk vorzumerken.Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des Paragraph 55, e Absatz 3, AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (Paragraph 131, Ziffer 9,) im Fristenvormerk vorzumerken.
Anmerkung
Zu Abs. 1: 1. Für die Entfertigung ist die Führung eines Fristenvormerks im ADV-Register nicht notwendig; diese kann aufgrund einer vom Bundesrechenamt den Gerichten monatlich übermittelten Volljährigkeitsprüfliste erfolgen. Diese Prüfliste weist alle Fälle aus, in denen zumindest ein Minderjähriger volljährig wurde.
Zu Abs. 1: 2. § 203 AußStrG wurde durch Art. VII Z 10, BGBl. Nr. 403/1977 aufgehoben.
Zu Abs. 1: 3. Aufgrund einer Neuregelung der Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld in den §§ 230ff ABGB (BGBl. Nr. 403/1977) und in § 193 AußStrG überholt.
Zu Abs. 1: 4. Siehe Anmerkung zu § 531 Abs. 1 Z 3 Geo.
Zu Abs. 3: Infolge Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Zu Abs. 4: Infolge Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Zu Abs. 5: Gemäß Art. I Z 36 BGBl. Nr. 370/1982 statt § 55e AO nunmehr § 65 Abs. 3 Z 1 AO.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004376
alte Dokumentnummer
N1195111763S