Rechtstracker.at

§ 539 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 539 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 53901.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 53901.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 539

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 539, Protokolle.

  1. Absatz eins,Das Protokoll über die erste Tagsatzung (Paragraph 239, ZPO.) hat eine Erklärung des Beklagten zur Sache (eine Bestreitung des klägerischen Sachvorbringens oder einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens) nicht zu enthalten; doch sind im Falle des Paragraph 440, Absatz eins, ZPO. Schlußsatz, Namen und Anschrift der zu ladenden Zeugen usw. im Protokolle festzuhalten.
  2. Absatz 2,Was eine neben ihrem Prozeßbevollmächtigten oder Armenvertreter Anmerkung, jetzt: Vertreter zur Verfahrenshilfe) erschienene Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes angibt, ist nicht als das Ergebnis einer (dem Gesetz unbekannten) “informativen Befragung”, sondern als Teil des Parteivorbringens zu protokollieren.
  3. Absatz 3,Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (Paragraph 209, ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (Paragraphen 212, Absatz eins, 213, Absatz 3, ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (Paragraph 212, Absatz 5, ZPO.) zu unterschreiben.
  4. Absatz 4,In Bagatellsachen darf das Protokoll nur den im Paragraph 451, ZPO. angeführten Inhalt haben, also weder eine Darstellung des Parteivorbringens, noch Beweisbeschlüsse oder die Ergebnisse der Beweisaufnahmen enthalten; wohl aber ist die der Parteivernehmung vorangehende gesetzliche Erinnerung zu protokollieren sowie ob und wann die Zeugen und Sachverständigen beeidet wurden. Falls die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, ist auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen und der wesentliche Inhalt der Beweisaufnahmen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung aufzunehmen.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung des zit § 451
ZPO durch Art. III Z 17, BGBl. Nr. 282/1955 sowie die Aufhebung der
übrigen Bestimmungen über das Bagatellverfahren durch Art. IV Z 75,
BGBl. Nr. 135/1983.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004384

alte Dokumentnummer

N1195111771S