Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 539Paragraph 539
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 539. Protokolle.Paragraph 539, Protokolle.
(1)Absatz eins,Das Protokoll über die erste Tagsatzung (§ 239 ZPO.) hat eine Erklärung des Beklagten zur Sache (eine Bestreitung des klägerischen Sachvorbringens oder einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens) nicht zu enthalten; doch sind im Falle des § 440 Abs. 1 ZPO. Schlußsatz, Namen und Anschrift der zu ladenden Zeugen usw. im Protokolle festzuhalten.Das Protokoll über die erste Tagsatzung (Paragraph 239, ZPO.) hat eine Erklärung des Beklagten zur Sache (eine Bestreitung des klägerischen Sachvorbringens oder einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens) nicht zu enthalten; doch sind im Falle des Paragraph 440, Absatz eins, ZPO. Schlußsatz, Namen und Anschrift der zu ladenden Zeugen usw. im Protokolle festzuhalten.
(2)Absatz 2,Was eine neben ihrem Prozeßbevollmächtigten oder Armenvertreter (Anm.: jetzt: Vertreter zur Verfahrenshilfe) erschienene Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes angibt, ist nicht als das Ergebnis einer (dem Gesetz unbekannten) “informativen Befragung”, sondern als Teil des Parteivorbringens zu protokollieren.Was eine neben ihrem Prozeßbevollmächtigten oder Armenvertreter Anmerkung, jetzt: Vertreter zur Verfahrenshilfe) erschienene Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes angibt, ist nicht als das Ergebnis einer (dem Gesetz unbekannten) “informativen Befragung”, sondern als Teil des Parteivorbringens zu protokollieren.
(3)Absatz 3,Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (Paragraph 209, ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (Paragraphen 212, Absatz eins, 213, Absatz 3, ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (Paragraph 212, Absatz 5, ZPO.) zu unterschreiben.
(4)Absatz 4,In Bagatellsachen darf das Protokoll nur den im § 451 ZPO. angeführten Inhalt haben, also weder eine Darstellung des Parteivorbringens, noch Beweisbeschlüsse oder die Ergebnisse der Beweisaufnahmen enthalten; wohl aber ist die der Parteivernehmung vorangehende gesetzliche Erinnerung zu protokollieren sowie ob und wann die Zeugen und Sachverständigen beeidet wurden. Falls die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, ist auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen und der wesentliche Inhalt der Beweisaufnahmen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung aufzunehmen.In Bagatellsachen darf das Protokoll nur den im Paragraph 451, ZPO. angeführten Inhalt haben, also weder eine Darstellung des Parteivorbringens, noch Beweisbeschlüsse oder die Ergebnisse der Beweisaufnahmen enthalten; wohl aber ist die der Parteivernehmung vorangehende gesetzliche Erinnerung zu protokollieren sowie ob und wann die Zeugen und Sachverständigen beeidet wurden. Falls die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, ist auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen und der wesentliche Inhalt der Beweisaufnahmen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung aufzunehmen.
Anmerkung
Zu Abs. 4: Gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung des zit § 451
ZPO durch Art. III Z 17, BGBl. Nr. 282/1955 sowie die Aufhebung der
übrigen Bestimmungen über das Bagatellverfahren durch Art. IV Z 75,
BGBl. Nr. 135/1983.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004384
alte Dokumentnummer
N1195111771S