Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 546Paragraph 546
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 546.Paragraph 546,
Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter.
(1)Absatz eins,Das beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.
(2)Absatz 2,Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf den im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Beweisbeschluß hinweisen, doch hat sich der Prozeßrichter vor Augen zu halten, daß es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozeßentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben; vor allem ist die Vorschrift des § 277 Abs. 1 ZPO. einzuhalten, wonach der Beweisbeschluß die streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen hat.Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf den im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Beweisbeschluß hinweisen, doch hat sich der Prozeßrichter vor Augen zu halten, daß es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozeßentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben; vor allem ist die Vorschrift des Paragraph 277, Absatz eins, ZPO. einzuhalten, wonach der Beweisbeschluß die streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen hat.
(3)Absatz 3,Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:
wenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen;
wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind;
wenn von der Protokollierung des Sach- und Beweisvorbringens nach § 444 ZPO. abgesehen wurde;wenn von der Protokollierung des Sach- und Beweisvorbringens nach Paragraph 444, ZPO. abgesehen wurde;
wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004391
Alte Dokumentnummer
N1195111778S