Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 549Paragraph 549
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
2. Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung.
§ 549. Ersuchen um Exekutionsvollzug.Paragraph 549, Ersuchen um Exekutionsvollzug.
(1)Absatz eins,Wenn ein Gericht eine Exekution bewilligt, die von einem anderen inländischen Gerichte zu vollziehen ist, hat es das Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung zu benennen und unverweilt, ohne die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abzuwarten, das Exekutionsgericht um den Vollzug zu ersuchen (§ 69 EO.), auch wenn eine Verfügung für den Vollzug nicht oder nur auf weiteren Antrag oder auf Anmelden des betreibenden Gläubigers zu treffen ist.Wenn ein Gericht eine Exekution bewilligt, die von einem anderen inländischen Gerichte zu vollziehen ist, hat es das Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung zu benennen und unverweilt, ohne die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abzuwarten, das Exekutionsgericht um den Vollzug zu ersuchen (Paragraph 69, EO.), auch wenn eine Verfügung für den Vollzug nicht oder nur auf weiteren Antrag oder auf Anmelden des betreibenden Gläubigers zu treffen ist.
(2)Absatz 2,Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden. Gegebenenfalls ist die Fortdauer des Armenrechtes (§ 188 Abs. 3) zu bestätigen.Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, Paragraph 112,), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden. Gegebenenfalls ist die Fortdauer des Armenrechtes (Paragraph 188, Absatz 3,) zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Ist das Exekutionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so sind die in Abs. 2 genannten Geschäftsstücke dem betreibenden Gläubiger zu übergeben.Ist das Exekutionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so sind die in Absatz 2, genannten Geschäftsstücke dem betreibenden Gläubiger zu übergeben.
(4)Absatz 4,Ist das Gericht, von dem der Titel stammt, ganz oder teilweise auch zum Vollzuge der Exekution berufen, so ist der Exekutionsantrag in der Regel (§ 18 Z 3) vom Exekutionsrichter zu erledigen. Hiezu ist ihm der Akt, in dem der Exekutionstitel erwachsen ist, vorzulegen. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvorsteher verfügen, daß der Richter, der mit dem Vorakte befaßt war, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen oder die Exekution zu bewilligen hat.Ist das Gericht, von dem der Titel stammt, ganz oder teilweise auch zum Vollzuge der Exekution berufen, so ist der Exekutionsantrag in der Regel (Paragraph 18, Ziffer 3,) vom Exekutionsrichter zu erledigen. Hiezu ist ihm der Akt, in dem der Exekutionstitel erwachsen ist, vorzulegen. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvorsteher verfügen, daß der Richter, der mit dem Vorakte befaßt war, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen oder die Exekution zu bewilligen hat.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Der Begriff ,,auf Anmelden'' ist gegenstandslos. Siehe
Anmerkung zu § 551 Abs. 2 Geo.
Zu Abs. 2: Der letzte Satz des § 549 Abs. 2 Geo ist im Hinblick auf
die Aufhebung des hier zit § 188 Abs. 3 Geo durch Art. VIII § 1 Abs.
2 Z 3, BGBl. Nr. 569/1973 gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004394
alte Dokumentnummer
N1195111781S