Rechtstracker.at

§ 551 Geo.

Fassungen
01.06.1970 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 135/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 551 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 55101.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 55101.06.197031.12.2008 BGBl. Nr. 135/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1970,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 551

Inkrafttretensdatum

01.06.1970BGBl. Nr. 135/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 551, Vollzugsaufträge.

  1. Absatz eins,Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Vollstreckers Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - Paragraph 39, Absatz eins und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge” anzuordnen (notwendige Weisung - Paragraph 131, Ziffer 2,). In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsaufträge sind in der Vollzugsabteilung sofort in das nach GeoForm. Nr. 128 zu führende Vollzugsbuch einzutragen und vom Leiter der Vollzugsabteilung den zur Verfügung stehenden Vollstreckern Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) (Paragraph 40, Absatz eins und 3), zuzuteilen. Soll der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) erst nach dem Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses tätig werden, so ist der Akt dem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) erst zuzuteilen, bis die Sicherheit oder der Vorschuß erlegt ist. Für die Zuteilung der Liegenschaftsschätzungen an die Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (Paragraph 40, Absatz 2,) hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Wenn in einer Sache mehrere nicht gleichzeitig durchzuführende Vollzugsaufträge ergehen, ist jeder Auftrag in das Vollzugsbuch besonders einzutragen. Ebenso ist eine besondere Eintragung zu machen, wenn nach Vorlage des Pfändungsprotokolls an den Richter der Akt zur Durchführung des Verkaufes in die Vollzugsabteilung zurückgelangt.
  4. Absatz 4,Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen; doch werden nur die ersterwähnten Fälle unter neuen Postzahlen in das Vollzugsbuch eingetragen.
  5. Absatz 5,Wenn der Vollstreckungsdienst nicht von der Vollzugsabteilung, sondern von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird, sind in das Vollzugsbuch nicht die vom Richter erlassenen Vollzugsaufträge, sondern erst die den Vollstreckern Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Akten einzutragen. Vollzugsaufträge, die erst nach Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses auszuführen sind, werden in diesem Falle, insbesondere wegen der Frist zur Rücklegung nach Paragraph 552,, durch den Geschäftskalender oder das Fristenfach (Paragraph 528, Absatz 3,) überwacht.
  6. Absatz 6,Wenn in einer Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) eine größere Zahl von Vollstreckern Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) beschäftigt wird, ist an Stelle des Vollzugsbuches ein Zuteilbuch nach GeoForm. Nr. 129 zu führen, in dem jeweils die an einem Tage je einem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Vollzugsaufträge in einer besonderen Gruppe zusammengefaßt werden. Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die
automationsunterstützte Führung des Vollzugs- und Zuteilbuchs
vorgesehen.
Zu Abs. 2: Durch das Erk VfGH 3.12.1969, BGBl. Nr. 135/1970 wurden in
§§ 551 Abs. 2 und 5 sowie 552 Abs. 1 und 2 Geo jene Stellen, die sich
auf die Exekution ,,auf Anmelden`` (des betreibenden Gläubigers)
beziehen, mangels gesetzlicher Grundlage aufgehoben.
Der letzte Satz des § 551 Abs. 2 Geo ist im Hinblick auf die
Gegenstandslosigkeit des hier zit § 40 Abs. 2 Geo ebenfalls
gegenstandslos.
Zu Abs. 5: Der vorletzte Halbsatz des § 551 Abs. 5 Geo
(,,insbesondere wegen der Frist zur Zurücklegung nach § 552``) ist
zufolge der Aufhebung der diesbezüglichen Sätze im § 552 Abs. 2 Geo
gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004396

alte Dokumentnummer

N1195111783S