Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1970Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 551Paragraph 551
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 551. Vollzugsaufträge.Paragraph 551, Vollzugsaufträge.
(1)Absatz eins,Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge” anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Vollstreckers Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - Paragraph 39, Absatz eins und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge” anzuordnen (notwendige Weisung - Paragraph 131, Ziffer 2,). In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Vollzugsaufträge sind in der Vollzugsabteilung sofort in das nach GeoForm. Nr. 128 zu führende Vollzugsbuch einzutragen und vom Leiter der Vollzugsabteilung den zur Verfügung stehenden Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) (§ 40 Abs. 1 und 3), zuzuteilen. Soll der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) erst nach dem Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses tätig werden, so ist der Akt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) erst zuzuteilen, bis die Sicherheit oder der Vorschuß erlegt ist. Für die Zuteilung der Liegenschaftsschätzungen an die Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 40 Abs. 2) hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen zu treffen.Die Vollzugsaufträge sind in der Vollzugsabteilung sofort in das nach GeoForm. Nr. 128 zu führende Vollzugsbuch einzutragen und vom Leiter der Vollzugsabteilung den zur Verfügung stehenden Vollstreckern Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) (Paragraph 40, Absatz eins und 3), zuzuteilen. Soll der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) erst nach dem Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses tätig werden, so ist der Akt dem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) erst zuzuteilen, bis die Sicherheit oder der Vorschuß erlegt ist. Für die Zuteilung der Liegenschaftsschätzungen an die Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (Paragraph 40, Absatz 2,) hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(3)Absatz 3,Wenn in einer Sache mehrere nicht gleichzeitig durchzuführende Vollzugsaufträge ergehen, ist jeder Auftrag in das Vollzugsbuch besonders einzutragen. Ebenso ist eine besondere Eintragung zu machen, wenn nach Vorlage des Pfändungsprotokolls an den Richter der Akt zur Durchführung des Verkaufes in die Vollzugsabteilung zurückgelangt.
(4)Absatz 4,Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen; doch werden nur die ersterwähnten Fälle unter neuen Postzahlen in das Vollzugsbuch eingetragen.
(5)Absatz 5,Wenn der Vollstreckungsdienst nicht von der Vollzugsabteilung, sondern von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird, sind in das Vollzugsbuch nicht die vom Richter erlassenen Vollzugsaufträge, sondern erst die den Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Akten einzutragen. Vollzugsaufträge, die erst nach Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses auszuführen sind, werden in diesem Falle, insbesondere wegen der Frist zur Rücklegung nach § 552, durch den Geschäftskalender oder das Fristenfach (§ 528 Abs. 3) überwacht.Wenn der Vollstreckungsdienst nicht von der Vollzugsabteilung, sondern von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird, sind in das Vollzugsbuch nicht die vom Richter erlassenen Vollzugsaufträge, sondern erst die den Vollstreckern Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Akten einzutragen. Vollzugsaufträge, die erst nach Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses auszuführen sind, werden in diesem Falle, insbesondere wegen der Frist zur Rücklegung nach Paragraph 552,, durch den Geschäftskalender oder das Fristenfach (Paragraph 528, Absatz 3,) überwacht.
(6)Absatz 6,Wenn in einer Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) eine größere Zahl von Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) beschäftigt wird, ist an Stelle des Vollzugsbuches ein Zuteilbuch nach GeoForm. Nr. 129 zu führen, in dem jeweils die an einem Tage je einem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Vollzugsaufträge in einer besonderen Gruppe zusammengefaßt werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.Wenn in einer Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) eine größere Zahl von Vollstreckern Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) beschäftigt wird, ist an Stelle des Vollzugsbuches ein Zuteilbuch nach GeoForm. Nr. 129 zu führen, in dem jeweils die an einem Tage je einem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Vollzugsaufträge in einer besonderen Gruppe zusammengefaßt werden. Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die
automationsunterstützte Führung des Vollzugs- und Zuteilbuchs
vorgesehen.
Zu Abs. 2: Durch das Erk VfGH 3.12.1969, BGBl. Nr. 135/1970 wurden in
§§ 551 Abs. 2 und 5 sowie 552 Abs. 1 und 2 Geo jene Stellen, die sich
auf die Exekution ,,auf Anmelden`` (des betreibenden Gläubigers)
beziehen, mangels gesetzlicher Grundlage aufgehoben.
Der letzte Satz des § 551 Abs. 2 Geo ist im Hinblick auf die
Gegenstandslosigkeit des hier zit § 40 Abs. 2 Geo ebenfalls
gegenstandslos.
Zu Abs. 5: Der vorletzte Halbsatz des § 551 Abs. 5 Geo
(,,insbesondere wegen der Frist zur Zurücklegung nach § 552``) ist
zufolge der Aufhebung der diesbezüglichen Sätze im § 552 Abs. 2 Geo
gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004396
alte Dokumentnummer
N1195111783S