(5)Absatz 5,Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.