Rechtstracker.at

§ 564 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 564 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 56401.07.199631.12.2013 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 56401.01.195330.06.1996 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 564

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 564,

Verwahrung und Schätzung beweglicher Sachen.

  1. Absatz eins,Wenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (Paragraph 259, EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.
  2. Absatz 2,Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (Paragraph 253, Absatz 4, EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.
  3. Absatz 3,Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (Paragraph 556, Absatz eins,). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (Paragraph 297, EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Sachverständigen, die gepfändete bewegliche Sachen zu schätzen haben (Paragraphen 271, 275, 280, EO.), sind, wenn der Richter im einzelnen Falle nichts anderes anordnet, nach der vom Vorsteher des Gerichtes ein- für allemal getroffenen Einteilung und Reihenfolge der beim Gerichte bestehenden Liste von Schätzleuten (Paragraph 81,) zu entnehmen. Sofern im einzelnen Falle von der Reihenfolge abgegangen werden muß, kann die Auswahl des Sachverständigen dem Vollstrecker gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter überlassen werden. Der Gerichtsvorsteher kann erfahrene Vollstrecker ein für allemal ermächtigen, beim Verkaufe von Wohnungseinrichtungsstücken und sonstigen Gegenständen minderen und allgemein bekannten Wertes den Schätzwert ohne Heranziehung eines Sachverständigen selbst zu bestimmen

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004409

alte Dokumentnummer

N1195111822S