Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 570Paragraph 570
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 570. Haftvollzug.Paragraph 570, Haftvollzug.
(1)Absatz eins,Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges bei Vornahme der Verhaftung durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zuzustellen.Bei Verhängung der Haft (Paragraph 360, EO., Paragraph 101, KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges bei Vornahme der Verhaftung durch den Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zuzustellen.
(2)Absatz 2,Die Haft kann, wenn bei Gericht ein Raum hiefür nicht vorhanden ist, in einem geeigneten Raume des Gemeindeamtes oder einer öffentlichen Anstalt (Krankenhaus, Feuerwehr, Wachraum) vollzogen werden. Steht ein solcher Raum nicht zur Verfügung, so muß ein Arrest verwendet, dabei aber die Haft so eingerichtet werden, daß jeder Verkehr mit Straf- und Untersuchungsgefangenen ausgeschlossen ist. In Wien, mit Ausnahme von Floridsdorf, ist die Haft beim Strafbezirksgericht Wien zu vollziehen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Gemäß § 366 EO (idF BGBl. Nr. 628/1991) ist der Vollzug
der Haft nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos, es gilt nunmehr der Erlaß BMJ 10.2.1990
JMZ 4174/1-V 1/90 betreffend den Vollzug von Haften gemäß § 48 EO.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004415
alte Dokumentnummer
N1195111828S