Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 583Paragraph 583
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 583. Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsakten.Paragraph 583, Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsakten.
(1)Absatz eins,Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen. Eine Einschränkung des Parteienverkehrs im Grundbuch auf gewisse Stunden (§ 24) ist durch einen Anschlag an der Türe des Raumes, wo die Grundbücher verwahrt werden, bekanntzugeben.Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des Paragraph 5, GUG Einsicht nehmen. Eine Einschränkung des Parteienverkehrs im Grundbuch auf gewisse Stunden (Paragraph 24,) ist durch einen Anschlag an der Türe des Raumes, wo die Grundbücher verwahrt werden, bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,In die übrigen Grundbuchsakten ist nur den Personen Einsicht zu gewähren, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).
(3)Absatz 3,Die Einsichtnahme darf nur unter Aufsicht eines Bediensteten stattfinden. Den Parteien ist nicht gestattet, das, was sie zu erfahren wünschen, in den Büchern, Behelfen oder Akten ohne Zuziehung des mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten aufzusuchen. Auf Ersuchen sind den Parteien alle nötigen Aufklärungen, insbesondere auch die Auskünfte aus dem Tagebuche, zu erteilen, deren sie zur richtigen Beurteilung der Eintragungen bedürfen.
(4)Absatz 4,Wer bei Einsicht der Bücher, Behelfe oder Akten Aufschreibungen machen will, darf sich dabei der Tinte nicht bedienen.
(5)Absatz 5,Bei der Einsichtnahme sind die Parteien verpflichtet, den Weisungen des die Aufsicht führenden Bediensteten Folge zu leisten und die Bücher und Behelfe schonend zu behandeln. Geschieht dies nicht, so ist der mit der Aufsicht betraute Bedienstete berechtigt, der Partei die weitere Einsicht nicht mehr zu gestatten.
(6)Absatz 6,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 17, BGBl. Nr. 423/1991).Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,).
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004428
alte Dokumentnummer
N1195111841S