Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 584Paragraph 584
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 584. Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.Paragraph 584, Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.
(1)Absatz eins,Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des Paragraph 5, GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).
(2)Absatz 2,Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die Bestellung ist sogleich in das nach § 451 zu führende Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften und Abschriften aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind in dieses Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Beibringung der Gerichtskostenmarken eine Bestätigung zu erteilen.Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die Bestellung ist sogleich in das nach Paragraph 451, zu führende Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften und Abschriften aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind in dieses Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Beibringung der Gerichtskostenmarken eine Bestätigung zu erteilen.
(3)Absatz 3,Werden die Gerichtskostenmarken nicht oder in einem zu geringen Betrage beigebracht, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, daß die Ausfertigung erst nach Beibringung der Marken stattfinden werde.
(4)Absatz 4,Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1 bis 3: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Schlagworte
GUG, BGBl. Nr. 550/1980, Löschungsverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004429
alte Dokumentnummer
N1195111842S