Rechtstracker.at

§ 584 Geo.

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 423/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 584 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 58401.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 58401.01.200231.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 58401.09.199131.12.2001 BGBl. Nr. 423/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 584

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 423/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 584, Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.

  1. Absatz eins,Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des Paragraph 5, GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).
  2. Absatz 2,Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die Bestellung ist sogleich in das nach Paragraph 451, zu führende Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften und Abschriften aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind in dieses Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Beibringung der Gerichtskostenmarken eine Bestätigung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Werden die Gerichtskostenmarken nicht oder in einem zu geringen Betrage beigebracht, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, daß die Ausfertigung erst nach Beibringung der Marken stattfinden werde.
  4. Absatz 4,Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1 bis 3: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991

Schlagworte

GUG, BGBl. Nr. 550/1980, Löschungsverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004429

alte Dokumentnummer

N1195111842S