(1)Absatz eins,Hat ein Gericht einen Verteidiger zu bestellen, so hat es stets klar zum Ausdrucke zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Armenvertreter (§ 41 Abs. 2, § 393 Abs. 2 StPO.) beigegeben oder ob er als Verteidiger von Amts wegen (§ 41 Abs. 3 § 393 Abs. 1 StPO.) bestellt wird. Ein Armenvertreter darf dem Beschuldigten zwar auch in den Fällen notwendiger Verteidigung stets aber nur dann beigegeben werden, wenn der Beschuldigte nach seinen dem Gericht bekannten Verhältnissen nicht imstande ist, die Verteidigungskosten aus eigenem zu tragen, und in der Regel - eine Ausnahme macht § 34 JGG. - auch nur dann, wenn der Beschuldigte darum ansucht.Hat ein Gericht einen Verteidiger zu bestellen, so hat es stets klar zum Ausdrucke zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Armenvertreter (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 393, Absatz 2, StPO.) beigegeben oder ob er als Verteidiger von Amts wegen (Paragraph 41, Absatz 3, Paragraph 393, Absatz eins, StPO.) bestellt wird. Ein Armenvertreter darf dem Beschuldigten zwar auch in den Fällen notwendiger Verteidigung stets aber nur dann beigegeben werden, wenn der Beschuldigte nach seinen dem Gericht bekannten Verhältnissen nicht imstande ist, die Verteidigungskosten aus eigenem zu tragen, und in der Regel - eine Ausnahme macht Paragraph 34, JGG. - auch nur dann, wenn der Beschuldigte darum ansucht.