Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 594Paragraph 594
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 594. Überwachung der Dauer der Kollusionshaft.Paragraph 594, Überwachung der Dauer der Kollusionshaft.
Wird über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft bloß aus dem in § 175 Abs. 1 Z 3 StPO. angeführten Grunde verhängt oder aufrechterhalten, so hat der mit der Führung der Strafsache betraute Richter die Verhängung und Aufhebung einer solchen Haft dem Gerichtsvorsteher schriftlich anzuzeigen. Der Gerichtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die im § 190 StPO. bestimmte längste Dauer der Kollusionshaft nicht überschritten werde. Die Überwachung geschieht durch den Geschäftskalender. Wenn eine Verfügung über die Haft nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Gerichtsvorsteher die Anzeige hievon dem vorgesetzten Gerichtshof zu erstatten. Ein Vormerk über die in Kollusionshaft befindlichen Personen wird nicht geführt.Wird über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft bloß aus dem in Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. angeführten Grunde verhängt oder aufrechterhalten, so hat der mit der Führung der Strafsache betraute Richter die Verhängung und Aufhebung einer solchen Haft dem Gerichtsvorsteher schriftlich anzuzeigen. Der Gerichtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die im Paragraph 190, StPO. bestimmte längste Dauer der Kollusionshaft nicht überschritten werde. Die Überwachung geschieht durch den Geschäftskalender. Wenn eine Verfügung über die Haft nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Gerichtsvorsteher die Anzeige hievon dem vorgesetzten Gerichtshof zu erstatten. Ein Vormerk über die in Kollusionshaft befindlichen Personen wird nicht geführt.
Anmerkung
§ 594 gegenstandslos, in der Praxis wird die Haftfrist des § 194
Abs. 1 StPO idF Art. I Z 25k StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993, vom
Untersuchungsrichter selbst überwacht; zudem bestehen
verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 94 B-VG.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004439
Alte Dokumentnummer
N1195111852S