Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 596Paragraph 596
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 596. Strafort.Paragraph 596, Strafort.
(1)Absatz eins,Die Gerichtshofgefängnisse und Strafanstalten, in denen Freiheitsstrafen an Personen unter 18 Jahren und Kerkerstrafen zu vollstrecken sind, werden durch den Vollstreckungsplan bestimmt.
(2)Absatz 2,Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in I. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in römisch eins. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.
Anmerkung
§ 596 gegenstandslos; siehe Sprengelverordnungen für den
Strafvollzug, BGBl. Nr. 236/1989, und für den Jugendstrafvollzug,
BGBl. Nr. 674/1988 (idF Art. II SprengelV, BGBl. Nr. 236/1989) sowie
§§ 8 (idF Art. III Z 4 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987) und 9 StVG
sowie § 55 JGG, BGBl. Nr. 599/1988, samt E v. 24. 1. 1989, JMZ
438.01/1-V6/89.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004441
alte Dokumentnummer
N1195111854S