Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 609Paragraph 609
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem
Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut.B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem, Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut.
§ 609. Anwendungsbereich.Paragraph 609, Anwendungsbereich.
(1)Absatz eins,Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können (§ 98 Abs. 2 StPO.). Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können (Paragraph 98, Absatz 2, StPO.). Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (Paragraph 375, StPO.).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004454
alte Dokumentnummer
N1195111867S