Rechtstracker.at

§ 614 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 614 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 61401.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 61401.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 614

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

b) Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen. Paragraph 614, Errichtung der Verwahrungsstelle.

  1. Absatz eins,Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach Paragraph 610, Absatz eins, als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Wo es zweckmäßig erscheint, hat der Gerichtsvorsteher für die Verwahrungsstelle ein besonderes Postscheckkonto eröffnen zu lassen (Paragraph 273,); als verfügungsberechtigt ist der Leiter der Verwahrungsstelle anzumelden. Die Bestimmungen der Paragraphen 273 bis 276 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Gegenstandslos; § 273 wurde durch V des BMJ, BGBl. Nr.
105/1995, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004459

alte Dokumentnummer

N1195111872S