Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 615Paragraph 615
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 615. Eingangsbuch und Kassabuch.Paragraph 615, Eingangsbuch und Kassabuch.
(1)Absatz eins,Das Eingangsbuch ist jahrgangsweise fortlaufend zu führen und hat fünf Spalten zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Tag der Übernahme, 3. Strafsache, 4. Erleger, 5. Bemerkungen.
(2)Absatz 2,Bei Gegenständen, die von einer Behörde mit einem Begleitschreiben oder Übergabsverzeichnis eingesendet oder übergeben werden, sind in der für die Angabe des Erlegers bestimmten Spalte auch Tag und Geschäftszahl dieses Geschäftsstückes anzuführen.
(3)Absatz 3,Im Kassabuch sind die Einnahmen und Ausgaben in barem und auf dem Scheckkonto derart auszuweisen, daß der Kassastand jederzeit geprüft werden kann.
(4)Absatz 4,Ausländisches Geld sowie inländische Münzen und Geldzeichen, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufzubewahren sind, sind in einem besonderen Abschnitt des Kassabuches zu verzeichnen.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Wortfolge ,,und auf dem Scheckkonto'' gegenstandslos, weil bei keiner Verwahrungsstelle mehr ein eigenes PSK-Konto geführt wird; siehe Aufhebung des § 273 durch V des BMJ, BGBl. Nr. 105/1995.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004460
alte Dokumentnummer
N1195111873S