Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 616Paragraph 616
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 616. Standblätter.Paragraph 616, Standblätter.
(1)Absatz eins,Alle zu derselben Strafsache gehörigen Gegenstände bilden eine Masse. Für jede Masse ist ein besonderes Standblatt anzulegen. Dieses ist mit einer Nummer zu versehen, die aus der Postzahl des ersten Erlages zu dieser Masse im Eingangsbuch und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu bilden ist (Standblattnummer). Die Standblätter sind nach ihren Nummern geordnet aufzubewahren.
(2)Absatz 2,In jedem Standblatt sind anzuführen.
die Strafsache und das Aktenzeichen,
die von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände (bei Barschaften auch die Geldsorten),
Tag und Geschäftszahl der endgültigen Verfügung (§ 613) des Gerichtes über die einzelnen Gegenstände,Tag und Geschäftszahl der endgültigen Verfügung (Paragraph 613,) des Gerichtes über die einzelnen Gegenstände,
Tag und Art der Durchführung dieser Verfügung.
(3)Absatz 3,Spätere Erläge zu einer schon bestehenden Masse sind in das für sie eröffnete Standblatt einzutragen. In der Bemerkungsspalte des Eingangsbuches sind bei dem späteren Erlag und bei dem ersten Erlag in dieser Masse gegenseitige Verweisungen anzubringen.
(4)Absatz 4,Werden einzelne Gegenstände aus einer Masse ausgeschieden, so ist ihre Anführung auf dem Standblatt abzustreichen. Nach vollständiger Bereinigung einer Masse ist die Standblattnummer mit roter Tinte durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004461
alte Dokumentnummer
N1195111874S