Rechtstracker.at

§ 618 Geo.

Fassungen
01.09.1982 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 403/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 618 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 61801.09.198231.12.2013 BGBl. Nr. 403/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 618

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 403/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 618, Gebarung in der Verwahrungsstelle.

Für die Verwahrung und Ausfolgung der von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände gelten die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 610, 611 und 613 mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Beweisgegenstände sind mit den Standblattnummern zu versehen und nach diesen Nummern aufzubewahren;
  2. Ziffer 2
    inländisches Bargeld ist, soweit nicht die einzelnen Münzen oder Geldzeichen wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufbewahrt werden müssen, auf das Scheckkonto der Verwahrungsstelle zu erlegen oder dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben. Die Nummer der Amtsrechnung ist im Standblatt zu vermerken. Es ist stets so viel Bargeld vorrätig zu halten, daß die zu gewärtigenden Ausfolgeaufträge ausgeführt werden können;
  3. Ziffer 3
    Bargeld und Wertsachen sind vom Leiter der Verwahrungsstelle nach Weisung des Gerichtsvorstehers allenfalls unter Gegensperre eines zweiten Bediensteten in der Kassa zu verwahren;
  4. Ziffer 4
    der Gerichtsabteilung darf ein Beweisgegenstand zu vorübergehendem Gebrauch nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden die bei Rückstellung des Gegenstandes zu vernichten ist;
  5. Ziffer 5
    in der Verwahrungsstelle aufbewahrte Gegenstände dürfen nur auf Grund eines schriftlichen richterlichen Auftrages ausgefolgt, abgesendet oder vernichtet werden. Im Auftrag sind die Strafsache, die Standblattnummer und die Gegenstände anzuführen, auf die sich der Auftrag bezieht. Im Falle eines Ausfolgeauftrages ist auch der Empfangsberechtigte anzuführen und diesem eine Ausfertigung des Auftrages zuzustellen. Der für die Verwahrungsstelle bestimmte Auftrag ist vom Richter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem besonderen Gerichtssiegel (Paragraph 68, Absatz 2,) zu versehen. Der Empfänger hat die Übernahme auf dem Ausfolgeauftrag zu bestätigen; ist das nicht möglich, so ist ein Nachweis über die Ausfolgung (zum Beispiel der Postaufgabeschein) dem Auftrag beizuschließen oder die Nummer des Schecks anzuführen, mit dem der Betrag überwiesen wurde. Die Ausfolgeaufträge sowie alle anderen vom Gericht über einzelne Gegenstände getroffenen endgültigen Verfügungen und die Belege für deren Durchführung sind bei den betreffenden Standblättern aufzubewahren.

Anmerkung

Zu Z 2: Wortfolge ,,auf das Scheckkonto der Verwahrungsstelle zu erlegen'' gegenstandslos, weil bei keiner Verwahrungsstelle mehr ein eigenes PSK-Konto geführt wird; siehe Aufhebung des § 273 durch V des BMJ, BGBl. Nr. 105/1995; statt ,,Scheckkonto'' richtig: ,,Postscheckkonto'', siehe §§ 40 ff BHV 1989, BGBl. Nr. 570/1989.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004463

alte Dokumentnummer

N1195111876S