Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 2. Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für Bank-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte sowie Rentenanstalten, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen, hierauf bezüglichen Gesetzen. Paragraph 2, Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für Bank-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte sowie Rentenanstalten, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen, hierauf bezüglichen Gesetzen.
Anmerkung
1. Vgl. Vereinspatent 1852, RGBl. Nr. 253
2. Hinsichtlich besonderer Gesetze für Assoziationen vgl. z.B.
Aktiengesetz 1965
3. Hinsichtlich der politischen Parteien vgl. das Parteiengesetz
Schlagworte
Bankgeschäfte, Kreditgeschäfte
Dokumentnummer
NOR12004494
Alte Dokumentnummer
N11951123300