Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3. Das gegenwärtige Gesetz findet ferner keine Anwendung Paragraph 3, Das gegenwärtige Gesetz findet ferner keine Anwendung
auf geistliche Orden und Kongregationen, dann Religionsgesellschaften überhaupt, welche nach den für sie bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu beurteilen sind;
auf die in Gemäßheit der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden;
auf die nach den Berggesetzen gebildeten Gewerkschaften und Bruderladen.
Anmerkung
1. Zu lit. a) vgl. z.B. Israelitengesetz, RGBl. Nr. 57/1890. Nicht
anerkannte Religionsgesellschaften fallen nach herrschender Meinung
unter das Vereinsgesetz.
2. Zu lit. b) vgl. z.B. das Gesetz über die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873.
3. Die im lit. c) genannten Assoziationen sind im Hinblick auf
BGBl. Nr. 73/1954 und 326/1933 nicht mehr zulässig.
Dokumentnummer
NOR12004495
Alte Dokumentnummer
N11951123310