Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 5. (1) Die Statuten sind in fünf Exemplaren vorzulegen.Paragraph 5, (1) Die Statuten sind in fünf Exemplaren vorzulegen.
(2)Absatz 2,Über die erstattete Anzeige ist auf Verlangen sofort eine Bestätigung zu erteilen. In die beim Landeshauptmann erliegenden Statuten ist jedermann Einsicht und davon Abschrift zu nehmen gestattet.
Schlagworte
Vereinsregister
Dokumentnummer
NOR12004496
Alte Dokumentnummer
N11951123330