Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 9. Der Landeshauptmann hat dem Verein auf dessen Verlangen, wenn keine Untersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg wieder aufgehoben worden ist, den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen, und es beweist diese Bescheinigung die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr. Paragraph 9, Der Landeshauptmann hat dem Verein auf dessen Verlangen, wenn keine Untersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg wieder aufgehoben worden ist, den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen, und es beweist diese Bescheinigung die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr.
Dokumentnummer
NOR12004498
Alte Dokumentnummer
N11951123370