Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 dieses Gesetzes gelten mit der in § 11 erwähnten Ausnahme auch für die Vornahme von Statutenänderungen sowie für die Errichtung von Zweigvereinen (Filialen) und für die Bildung von Verbänden mehrerer Vereine untereinander. (BGBl. Nr. 251/1947, Art. I) Paragraph 10, Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 dieses Gesetzes gelten mit der in Paragraph 11, erwähnten Ausnahme auch für die Vornahme von Statutenänderungen sowie für die Errichtung von Zweigvereinen (Filialen) und für die Bildung von Verbänden mehrerer Vereine untereinander. Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1947,, Artikel römisch eins,)
Dokumentnummer
NOR12004499
Alte Dokumentnummer
N11951123380