Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 11. Hinsichtlich solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände von Vereinen, welche mehreren Ländern angehören, ist zu den in den §§ 4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen das Bundesministerium für Inneres berufen, an welches auch die bezüglichen Anzeigen zu richten sind. Paragraph 11, Hinsichtlich solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände von Vereinen, welche mehreren Ländern angehören, ist zu den in den Paragraphen 4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen das Bundesministerium für Inneres berufen, an welches auch die bezüglichen Anzeigen zu richten sind.
Dokumentnummer
NOR12004500
Alte Dokumentnummer
N11951123390