Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 13. Wenn ein Verein über seine Wirksamkeit Rechenschafts- oder Geschäftsberichte oder andere derartige Nachweise an seine Mitglieder verteilt, so sind sie der im § 12 bezeichneten Behörde in drei Exemplaren zu überreichen. Die Behörde kann den Verein hiezu verhalten. (VVG. 1950, BGBl. Nr. 172/1950, §§ 5 und 7.) Paragraph 13, Wenn ein Verein über seine Wirksamkeit Rechenschafts- oder Geschäftsberichte oder andere derartige Nachweise an seine Mitglieder verteilt, so sind sie der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde in drei Exemplaren zu überreichen. Die Behörde kann den Verein hiezu verhalten. (VVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, Paragraphen 5 und 7,)
Schlagworte
Rechenschaftsbericht
Dokumentnummer
NOR12004502
Alte Dokumentnummer
N11951123410