Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 26. Die freiwillige Auflösung eines Vereines ist dem Landeshauptmann von dem abtretenden Vereinsvorstand alsogleich anzuzeigen und von diesem in dem amtlichen Blatte zu veröffentlichen. Paragraph 26, Die freiwillige Auflösung eines Vereines ist dem Landeshauptmann von dem abtretenden Vereinsvorstand alsogleich anzuzeigen und von diesem in dem amtlichen Blatte zu veröffentlichen.
Schlagworte
Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Dokumentnummer
NOR12004515
Alte Dokumentnummer
N11951123540