Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 30. Bezüglich der Vereine, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung das Vereinsgesetz vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, und alle anderen, mit dem gegenwärtigen Gesetz in Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen außer Wirksamkeit getreten. Paragraph 30, Bezüglich der Vereine, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung das Vereinsgesetz vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, und alle anderen, mit dem gegenwärtigen Gesetz in Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen außer Wirksamkeit getreten.
Dokumentnummer
NOR12004518
Alte Dokumentnummer
N11951123580