Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1964Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5cParagraph 5 c
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 5c.Paragraph 5 c,
(1)Absatz eins,Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 4, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen.Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen.
(2)Absatz 2,Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des Paragraph 5 b, erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Absatz eins, innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
Schlagworte
Rente, Pension
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004554
alte Dokumentnummer
N1195311043P