Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1964Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5dParagraph 5 d
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 5d.Paragraph 5 d,
Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5b und 5c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach § 5b und der Zulage nach § 5c beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht übersteigt. Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach Paragraphen 5 b und 5 c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach Paragraph 5 b und der Zulage nach Paragraph 5 c, beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht übersteigt.
Anmerkung
Zur Höhe der Bezüge vgl. Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972.
Schlagworte
Pension, Rente, Gebietskörperschaft, Kürzung, Ruhensbestimmung,
Doppelpension
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004555
alte Dokumentnummer
N1195311044P