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§ 28 VfGG

Fassungen
08.02.1958 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 18/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 2801.03.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 2801.07.200828.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 4/2008
§ 2801.01.200430.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
§ 2801.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 2808.02.195831.12.2001 BGBl. Nr. 18/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

08.02.1958BGBl. Nr. 18/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 500 S und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  2. Absatz 2,Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 1 500 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu neun Tagen verhängen.
  3. Absatz 3,Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bunde zu.
  4. Absatz 4,Die Verfügungen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden, sind Exekutionstitel. Die Exekution wird von den ordentlichen Gerichten bewilligt und durchgeführt.

Schlagworte

Strafe

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004582

alte Dokumentnummer

N1195311071P