Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach Abschluß der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein Beschluß einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004584
alte Dokumentnummer
N1195311073P