Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 41.Paragraph 41,
Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004595
alte Dokumentnummer
N1195311084P