Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen
(Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes)(Artikel 138, des Bundes-Verfassungsgesetzes)
a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte).a) In den Fällen des Artikel 138, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte).
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
(3)Absatz 3,Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.
(4)Absatz 4,Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden Gerichte mitzuteilen, daß sie den Antrag gestellt hat.
(5)Absatz 5,Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004596
alte Dokumentnummer
N1195311085P