Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 73.Paragraph 73,
Wird eine Anklage auch gemäß Art. 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben, so sind in der Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, ihre gesetzliche Benennung und die Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, anzuführen. Wird eine Anklage auch gemäß Artikel 143, des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben, so sind in der Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, ihre gesetzliche Benennung und die Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004627
alte Dokumentnummer
N1195311116P