Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
(2)Absatz 2,Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, daß dem Angeklagten, insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
(3)Absatz 3,Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als dessen Verteidiger (Anm.: richtig: als auch dessen Verteidiger) sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als dessen Verteidiger Anmerkung, richtig: als auch dessen Verteidiger) sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004629
alte Dokumentnummer
N1195311118P