Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versammlungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1953Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (Paragraphen 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2)Absatz 2,Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
Schlagworte
unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12004661
Alte Dokumentnummer
N11953123970