Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versammlungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1953Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
Gegen alle Verfügungen der Unterbehörden kann an den Landeshauptmann und gegen jede Verfügung des letzteren an das Bundesministerium für Inneres die Berufung binnen zwei Wochen ergriffen werden. (AVG. 1950, § 63 Abs. 5.) Gegen alle Verfügungen der Unterbehörden kann an den Landeshauptmann und gegen jede Verfügung des letzteren an das Bundesministerium für Inneres die Berufung binnen zwei Wochen ergriffen werden. (AVG. 1950, Paragraph 63, Absatz 5,)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12004666
alte Dokumentnummer
N11953124020