Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
08.08.1953 bis 31.12.1955 — BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.1956 § → § BGBl. Nr. 189/1955
§ 1108.08.195331.12.1955 BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.08.1953BGBl. Nr. 100/1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.1955danach: BGBl. Nr. 189/1955

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Verwalter haben Anspruch auf angemessene Entlohnung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens von dem zuständigen Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) bestimmt wird. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.)
  2. Absatz 2,Öffentlichen Verwaltern, die ohne Unterbrechung ein Unternehmen mindestens ein Jahr lang geführt haben, ist aus Anlaß ihrer Abberufung, sofern diese nicht wegen mangelnder fachlicher oder moralischer Eignung (Paragraph 17,) erfolgt, eine einmalige Abfindung zu gewähren. Die Höhe dieser Abfindung bestimmt sich derart, daß für jedes abgeschlossene Halbjahr der durch die Abberufung beendeten Verwaltertätigkeit die Hälfte der zuletzt bezogenen monatlichen Entlohnung in Rechnung gestellt wird. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, Paragraph eins, Ziffer 4,)
  3. Absatz 3,Durch die Bestellung von Dienstnehmern eines Unternehmens zum öffentlichen Verwalter des gleichen Unternehmens tritt – abgesehen von den allfällig geänderten Bezügen und dem geänderten Wirkungsbereich – keine Änderung des Dienstverhältnisses ein. Ist jedoch die Entlohnung (Absatz eins,) solcher öffentlicher Verwalter während ihrer Tätigkeit höher als das Entgelt aus dem Dienstvertrag, so ist der Berechnung aller jener Ansprüche, deren Ausmaß von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ist, ein Betrag in der Höhe des sich jeweils aus dem Dienstvertrag ergebenden Entgeltes zugrunde zu legen. Die Höhe der im Absatz 2, vorgesehenen einmaligen Abfindung bestimmt sich bei solchen öffentlichen Verwaltern nach dem Betrag, um den ihre zuletzt bezogene monatliche Entlohnung (Absatz eins,) das jeweils sich aus dem Dienstvertrag ergebende monatliche Entgelt übersteigt. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, Paragraph eins, Ziffer 4,)
  4. Absatz 4,Zählte die Zeit der Tätigkeit als öffentlicher Verwalter nicht als Dienstzeit gemäß Absatz 3,, so ist diese Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate gedauert hat, für künftige Urlaubsansprüche gemäß Paragraph 17, Absatz 4, des Angestelltengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1946, (Artikel römisch fünf, Paragraph 6,) und gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Gutsangestelltengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1946, (Artikel römisch sechs, Paragraph 9,) wie eine im Inlande zugebrachte Dienstzeit zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, Paragraph eins, Ziffer 4 und Kundmachung Artikel römisch zwei, Absatz 2,)
  5. Absatz 5,Für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes ist die Tätigkeit eines öffentlichen Verwalters als die eines unselbständigen Erwerbstätigen zu behandeln. Die Pflichten des Dienstgebers haben die Verwalter selbst zu erfüllen. Von der Kranken- oder Rentenversicherung sind jedoch – unbeschadet einer bestehenden Versicherung bei einer Meisterkrankenkasse – jene Verwalter ausgenommen, die unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind oder die bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versichert sind. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, Paragraph eins, Ziffer 4,)
  6. Absatz 6,Die durch die Bestellung von öffentlichen Verwaltern entstehenden Kosten sowie die Kosten notwendiger Überprüfungen (Paragraph 8,) sind vom Unternehmen zu tragen. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, Paragraph eins, Ziffer 4,)

Schlagworte

Abgabenrecht, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004677

alte Dokumentnummer

N11953124160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/100/P11/NOR12004677