Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebietsänderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1954Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
§ 1. Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück. Paragraph eins, Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im Paragraph 2, angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.
Schlagworte
Gebietsfestlegung
Dokumentnummer
NOR12005146
alte Dokumentnummer
N1195410601R