Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebietsänderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1954Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
§ 3. (1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltende Recht vorläufig in Wirksamkeit.Paragraph 3, (1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltende Recht vorläufig in Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,In den an das Bundesland Niederösterreich fallenden Gebietsteilen kann durch Verordnung der niederösterreichischen Landesregierung niederösterreichisches Landesrecht, in den bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteilen durch Verordnung der Wiener Landesregierung Wiener Landesrecht, soweit dieses auf die im Jahre 1938 dem Bundeslande Wien einverleibten und auf die bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteile noch nicht ausgedehnt wurde, eingeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12005148
alte Dokumentnummer
N1195410603R