Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1954Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954,
Text
§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem es kundgemacht wurde, in Kraft.Paragraph 7, (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem es kundgemacht wurde, in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium für Inneres,
hinsichtlich des § 6 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, undhinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, das Bundesministerium für Finanzen, und
hinsichtlich des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, das Bundesministerium für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.