Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.Die Bundesentschädigungskommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission ist vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz durch Verordnung zu erlassen.
Schlagworte
Beschlußfassung, Verfahrensvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
NOR12005698
alte Dokumentnummer
N1195811261S