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Art. 2 EMRK

Fassungen
03.09.1958 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 210/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.11.1998 § → § BGBl. III Nr. 30/1998
Art. 203.09.195831.10.1998 BGBl. Nr. 210/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.09.1958BGBl. Nr. 210/1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998danach: BGBl. III Nr. 30/1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

ABSCHNITT römisch eins

Artikel 2

  1. Absatz eins,Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
    1. Litera a
      um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
    2. Litera b
      um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
    3. Litera c
      um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye,
StGBl. Nr. 303/1920;
Waffengebrauchsgesetz, BGBl. Nr. 149/1969.

Schlagworte

Notwehr

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005740

alte Dokumentnummer

N1195811767T