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Art. 4 EMRK

Fassungen
03.09.1958 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 210/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.11.1998 § → § BGBl. III Nr. 30/1998
Art. 403.09.195831.10.1998 BGBl. Nr. 210/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.09.1958BGBl. Nr. 210/1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998danach: BGBl. III Nr. 30/1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Absatz 2,Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Absatz 3,Als “Zwangs- oder Pflichtarbeit” im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
    1. Litera a
      jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
    2. Litera b
      jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
    3. Litera c
      jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    4. Litera d
      jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 siehe auch:
Art. 7 und 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye,
StGBl. Nr. 303/1920;
Übereinkommen über die Sklaverei, BGBl. Nr. 17/1928;
2. Zu Abs. 2 siehe auch:
Art. 4, 8 und 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche
und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit,
BGBl. Nr. 81/1958;
Übereinkommen über die Zwangs- und Pflichtarbeit,
BGBl. Nr. 86/1961.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005742

alte Dokumentnummer

N1195811769T