Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1958Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2)Absatz 2,Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Z 3 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom
30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3/1918;
Art. 9 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Art. 7 Z 5 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950;
Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951;
Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975.
Schlagworte
Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
NOR12005749
Alte Dokumentnummer
N1195811776T