Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1958Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 48
Das Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, haben nur die nachstehend angeführten Stellen, und zwar entweder unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfen sind, oder aber, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil oder die Hohen Vertragschließenden Teile zustimmen:
der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehöriger der Verletzte ist;
der Hohe Vertragschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;
der Hohe Vertragschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
NOR12005786
alte Dokumentnummer
N1195811813T